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Zumpf Wappen

Hannß Georg Zumpf

v. Herrenberg-Gültstein - Offizier und Hühnervogt von Tübingen

Hannß Georg Zumpf(f) *1616 zu Bentz(s)hausen in der Grafschaft (Herrschaft) Henneberg∞17.4.1649 Gärtringen, beerdigt 19.7.1692 Gärtringen. 

Quelle: Evangelisches Landeskirchenamt, Stuttgart, Kirchenbücher Herrenberg - Gärtringen 1500-1985

Gärtringen

Aus den archiven

Urkundliche Erwähnung

Anno 1680 beschwert sich die Gemeinde Gärtringen über die freiherrlichen Hillerischen Erben von Gärtringen (Besitzer eines adeligen Freiguts), so wie über dem Bereiter Oberhausen (Besitzer eines Hofguts) und den

 

Hühnervogt von Tübingen Hannß Georg Zumpf

(Besitzer eines Freiguts) wegen Steuerverweigerung.

 

Quelle: Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 206 Bü 2479

Zumpf Hühnervogt zu Tübingen

Geschichtliches

Freigüter (auch Hofgüter) eines adligen oder Freibauern waren in grundherrlicher Zeit von öffentlicher oder grundherrlichen Abgaben und Diensten befreit. Die selben entstanden oft aus ehemaligen ritterlichen Mannslehngütern (Freibauer) oder Vorwerken (Gutshöfe). Zu den Freigütern zählten auch Erb-bzw. Lehngerichtsgüter. Ein Freigut bestand aus ca. 3 bis 4 Hufe. 1 Huf entsprach ca. 30 - 80 Morgen Land (regional unterschiedlich). 1 Huf ca. 7,5 -20 ha, 1 Huf flämisch ca. 16,8 ha, 1 fränkisches Huf ca. 24 ha und die Hagenhufe ca. 20 ha.

Quellnachweise zu Hannß Georg Zumpf(f)

In verschiedenen Schriften wird Hannß Georg Zumpf(f) als Leutnant, Quartiermeister und Hühnervogt von Tübingen genannt.

Quelle: Neues württembergisches Dienerbuch: Ämter ; Klöster

 

In der Chronik "Gärtringen Geschichte einer Gemeinde", wird Hannß Georg (Jeorg) Zumpf(f) mehrmals erwähnt.

Exkurs: Bürger und Hofraiten in Gärtringen 

"Das 1642 angefertigte Verzeichnis der "ganzen Bürgerschaft zu Gärtringen"führt die im Besitz des Bürgerrechts befindlichen Personen an, welche bei der Austeilung der Allmandstücke (Fleckenkrautländer) berücksichtigt werden mussten. Es handelt sich dabei nur um Männer, also sind wohl die Haushaltungsvorstände gemeint bzw. die Familien, da bei der genannten Allmandausteilung überdies entscheidend war, ob der betreffende Bürger "eigenen Rauch führte", das heißt einen eigenen Haushalt hatte. Die Namen sind in der Reihenfolge der damals stehenden Häuser (insgesamt 70 Hausnummern) angegeben ..."

Haus-Nr. 69 Hannß Jerg(Georg) Zumpf

Er war seit 1649 vermält mit Agneß Mayer, Zahlmeisterstochter zu Gärtringen. Seine Tochter Barbara Zumpf war vermählt mit Martin Milichius (Pfleger zu Herrenberg) aus dem kurbrandenburgischen

*1652 + 1692 Herrenberg-Gültstein. 1693 am 29. Mai in Entringen vermählt mit Johann Martin Hosch (Hauptzoller auf dem Kniebis).

Dessen Großvater war Johann Martin von Hiller auf Gärtringen und einen seiner Ur-Großvater Heinrich Schi(c)khard der berühmte Baumeister.

 

Franzosenkriege und Spanischer Erbfolgekrieg

Als Beamter und Offizier war Hannß Georg Zumpf(f) auch mit der Organisation der Landesverteidigung nach dem Dreißigjährigen Krieg (Devolutionskrieg) beauftragt. "Das Schicksal Württembergs im Dreißigjährigen Krieg, von feindlichen Truppen besetzt und ausgeplündert zu werden, legte in der darauffolgenden Friedenszeit den Gedanken nahe, sich entsprechend zu rüsten, um die Wiederkehr ähnlicher Verhältnisse zu vermeiden". Sodatentruppen wurden nicht angeworben, vielmehr wieder die 17-55 jährigen Bürger zur Landesverteidigung herangezogen. Bis 1663 stellte man ein Heer in der Stärke von ca. 9000 Mann auf, davon etwa 1700 Reiter, die von den Ämtern ausgerüstet werden mussten. 1667/1668 verfügte man in Herrenberg über eine "Companie zu Fuß", und eine "Companie zu Pferd" zu der auch der Gärtringer Rittmeister Hannß Georg Zumpf  befohlen war.

 

"Der Dritte Erbfolgekrieg LudwigsXIV, 1688-1697"

Ereignisse in Gärtringen:

"Als 1688 der Krieg offen ausbrach, zeichnete sich schon von Beginn an die Gefahr einer französischen Invasion ab. Man brauchte wieder Soldaten für die Landesverteidigung. Hannß Georg Zumpf(f) befehligte nun als Rittmeister die neu aufgestellte Herrenberger Auswahlcompanie zu Pferde".

 

Quelle: Gärtringen: Geschichte einer Gemeinde, Seite 101,156, 218 ff., 222. Autor: Fritz Heimberger. Vaas, 1982 - 528 Seite.

Individual Geschichtliches

 

Zinsmeister – Zahlmeister – Hühnervogt

 

Der Zinsmeister (lateinisch censuarius magister censuum) war für die Eintreibung der zustehenden „Zinsen“ und „Gefälle“ zuständig, wie auch die Aufgabe eine detaillierte Aufstellung, mit Ort, Zinspflichten und Datum der einzelnen Zinsansprüche zu führen. Zahlungen von weiterer Entfernung konnten auch auf nähergelegenen „Stadthöfen“ abgegeben werden. Dort amtierende Ministerialen waren keine Zinsmeister.

Diese ebenfalls im Dienst des Grundherrn stehenden Beamten z. B. die Hühnerfaugte (Hühnervögte) waren im frühen Mittelalter zunächst nur auf lokaleren Ebene als unfreie Verwalter und Soldaten für Königs-Klöster und Adelsgüter eingesetzt. Als Teil dieser bildete sich im 13. Jahrhundert der Stand des niederen oder ritterbürtigen Adels heraus. Sie wuchsen in Verwaltungs-und Waffendienst hinein und die allmähliche Standeserhöhung zum niederen Adel bewirkte ihre Aufgaben.

Der Hühnervogt wohnte und arbeitete in einem herrschaftlichen Gebäude als Beamter seiner Herrschaft und musste Steuerleistungen in „Geld“ oder Naturalien zu bestimmten Zeiten einholen. Ebenso wie beim Zinsmeister und Zahlmeister wurden über Ein und Ausgänge akribisch Buch geführt. Im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit wurde der Hühnervogt, der als herrschaftlicher Diener bezeichnet, der vor allem von den Leibeigenen, aber auch von grundherrschaftlichen Hintersassen und sonstigen Untertanen die zu verschiedenen Terminen angesetzten Steuern eintrieb.

 

Quelle: Handbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band 2, Autor Kurt Andermann

 

Vogt der zahmen Hühner, ist ein Beamter, welcher die Rechnung über Zinshühner führte, welche die Leibeigenen dem Grundherrn geben müssen.

 

Quelle: Adelung-Grammatisches-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart. (Seite 1309-1310)

 

Leibeigenschaft​

Im 15./16. Jahrhundert lebten in der Gegend um Tübingen, wie auch in den übrigen Landen der deutschen Mundart, ein großer Teil der Bevölkerung, vor allem auf dem Lande in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Grundherrn.

Jene Personen die leibeigen waren konnten sich auf Grund des Tübinger-Vertrags von 1514 (Herzog Christoph), Landesverordnung, mit dem Recht der Freizügigkeit loskaufen.

 

Auszug aus der Kameralistische Encyclopädie - Lang, historische Entwicklung -  Steuern

 

... Die sämtlichen Steuern, mit Ausnahme der Letzteren waren Lehnsteuern 6) denselben Charakter hatten auch allgemein hin die Landessteuern, erhoben von den Reichsständen in ihren Landesgebieten.

Als ein solcher erschien auch der Kaiser im Bezug auf die ihm gebliebenen eigenen und reichsunmittelbaren Ländereien und Städte. Es gehören hierher die Kopf-und Pflugsteuer 7), die Hundsteuer 8), die Beede 9), das Futtergeld 10), Personalsteuer 11) und Leibespflichten 12). Doch zeigte sich in dieser Periode bei einzelnen Landesfürsten schon Spuren heutigen Schatzungssteuern 13). Zu 11) nämlich Hauptrecht, Budtheil, Wildfang und Hagestolze, Beedemund, Angenosiengeld, Hühnergeld. Ihre Erheber hießen Hühnervogt und Leibsteuermeister. Sie sind sämtlich Folge der Leibeigenschaft.

Quelle: Lang, histor. Entwickl. S.63 71-85, Berlin SBB-PK, Fe3617, Autor Eduard Baumstark: Kameralistische Encyclopädie, Heidelberg u.a.. 1835.

 

Ehrbare

Bezeichnet eine Gesellschaftsschicht, die im Mittelalter und in der frühen Neuzeit meist Patriziertum in den Städten entsprach. Von ihr ist auch die Ehrbarkeit als allgemein ethnisch-moralische oder juristisch-politische Eigenschaft einer Person oder Personengruppe abgeleitet.

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